Sep. 30 2012
§ 54 UrhG
Ich habe dieses merkwürdige Gesetz, welches Gerätehersteller von „Geräten und Speichermedien, die zur Herstellung von Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken benutzt werden“ zu Abgaben verpflichtet, noch nie so richtig verstanden. Da flieÃ?t also bei jedem verkauften Gerät, welches irgendwann mal zum Speichern urheberrechtlich geschützter Werke verwendet werden könnte, ein nicht unerheblicher Betrag in die Taschen der Gema. Selbst dann, wenn ich den Kopierer nur zum Kopieren meines Allerwertesten verwende. Ein Wunder, dass es eine solche Abgabe noch nicht für Papier und Bleistift gibt. Ich bin gespannt, was passiert, wenn die Gema das folgende Video bei YouTube findet:
Da könnte man sich doch glatt eine neue Abgabe einfallen lassen: Mit Scanner, Festplatte und vor allem „altem Technikkram“ kann man jeden! beliebigen Musiktitel nachspielen. Muss man nicht, kann man aber! Muhahaha – die Nerds dieser Welt werden bluten!
Ein Kommentar zu “§ 54 UrhG”




Die gröÃ?te Frechheit finde ich dabei, dass man die Medien dann (angeblich) nicht mal dazu benutzen darf, solche Werke zu kopieren, weil dann gilt man gleich mal als Raubkopierer. Aber „Privatkopien“ sind erlaubt, wobei da nicht mal definiert ist, wie viele man denn anlegen und weitergeben darf.